Verschiedene Euro-Banknoten in einem Fächer Foto: Pixabay/geralt

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2025

04. Juni 2025

Wer einer Pfändung unterliegt, hat ab dem 1. Juli 2025 monatlich mehr Geld zur Verfügung. Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung steigt dann der Sockelbetrag von 1491,75 Euro auf 1555 Euro. Unternehmen, die nach einer Lohnpfändung Teile des Lohns von Mitarbeitenden abführen, müssen die neuen Beträge automatisch berücksichtigen.

Die neuen Freigrenzen wurden vom Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und betreffen insbesondere Schuldner und Schuldnerinnen, bei denen Lohn oder Gehalt gepfändet wird. 

Die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen wurden wie folgt angepasst:​

  • Grundfreibetrag: Erhöhung von 1491,75 Euro auf 1555,00 Euro monatlich.
  • Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltspflichtige Person: Anstieg von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
  • Erhöhungsbetrag für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Steigerung von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.
  • Vollpfändungsgrenze: Anhebung von 4573,10 Euro auf 4766,99 Euro monatlich.​

Diese Änderungen bedeuten, dass Schuldnerinnen und Schuldner künftig mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen, bevor eine Pfändung einsetzt. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freigrenzen.​

Nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden ist, darf das arbeitgebende Unternehmen kein gepfändetes Gehalt an die betroffenen Beschäftigten auszahlen. Die gepfändeten Einkommensgrenzen abhängig von den Freigrenzen müssen dabei vom Unternehmen selbst berechnet werden. (Sam)

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025