Foto: Pohlmann

Vorsicht beim Kaffee – Arbeitsunfall durch Verschlucken?

09. September 2025 | von Hendrik Tilhein

Ein ungewöhnlicher Fall zeigt, dass selbst das Kaffeetrinken unter bestimmten Umständen als betriebliche Tätigkeit gelten kann.

 

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (AZ: L6U45/23) entschieden, dass das Verschlucken beim Kaffeetrinken in einer betrieblichen Besprechung und der darauffolgende Sturz eines Mitarbeiters als Arbeitsunfall anerkannt werden. Der Fall könnte aber noch vor dem Bundessozialgericht landen.

Grundsätzlich gilt: Die Einnahme von Speisen und Getränken zählt zu den privaten Grundbedürfnissen und fällt daher nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 Ein Vorarbeiter verschluckte sich während einer morgendlichen Besprechung auf einer Baustelle beim Kaffeetrinken so stark, dass er stürzte und sich das Nasenbein brach. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit Verweis auf die private Natur der Nahrungsaufnahme ab. Das von dem Vorarbeiter angerufene Sozialgericht (SG) teilte die Auffassung der Berufsgenossenschaft, nicht aber das in zweiter Instanz zuständige Landessozialgericht (LSG). Der Kaffee war im Rahmen einer betrieblichen Besprechung vom Arbeitgeber angeboten worden, somit diente der Kaffeegenuss betrieblichen Zwecken, etwa zur Förderung der Gesprächsatmosphäre und Wachsamkeit. Somit lag nach Meinung des LSG Sachsen-Anhalt ein versicherter Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII vor. Die Berufung des Klägers gegen das ablehnende Urteil des SG hatte somit Erfolg. Das LSG hat allerdings die Revision ausdrücklich zugelassen.

Obwohl das Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erlassen wurde, könnte es auch für die rechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.

Auch alltägliche Handlungen wie das Kaffeetrinken können also unter bestimmten Bedingungen Teil der versicherten Tätigkeit sein. Die genaue Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Handlung bleibt aber komplex und einzelfallabhängig.