B2C-Onlinehandel: Widerrufsbutton kommt zum 19. Juni
15. Juni 2026
Falls Sie noch nicht vorbereitet sind, wird es höchste Zeit: Ab dem 19. Juni sind Unternehmen im B2C-Fernabsatz verpflichtet, auf ihren Online-Benutzeroberflächen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen.
Ab dem 19. Juni dieses sind Unternehmen im B2C-Fernabsatz verpflichtet, auf ihren Online-Benutzeroberflächen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Der Gesetzgeber hat hierfür mit dem neuen § 365a BGB die entsprechende Grundlage geschaffen. Danach sind Onlinehändler und -händlerinnen ebenso Online-Dienstleistungsunternehmen im B2C-Bereich künftig verpflichtet, auf ihren Websites eine gut lesbare Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung bereitzustellen.
Dabei sind auch die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Verordnung zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Aspekte wie Schriftgröße, Kontrast und Farbgestaltung.
Die Schaltfläche muss für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar sein und während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft gut sichtbar und uneingeschränkt verfügbar gehalten werden. Eine Nutzung darf nicht von einer vorherigen Registrierung, Authentifizierung oder dem Download einer App abhängig gemacht werden – es sei denn, der Vertrag wurde ursprünglich über eine App geschlossen. Nach der Gesetzesbegründung ist eine pauschale Bereitstellung der Widerrufsfunktion ausreichend; eine individuelle Berechnung der jeweiligen Widerrufsfrist ist nicht erforderlich.
Nach Ausübung des Widerrufs ist der Unternehmer verpflichtet, den Eingang der Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, zu bestätigen. Diese Eingangsbestätigung muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Zu beachten ist, dass die Bestätigung ausschließlich dem Nachweis dient, dass der Widerruf über die bereitgestellte Funktion übermittelt wurde. Sie stellt hingegen keine Aussage über die Wirksamkeit des Widerrufs dar. Entsprechende missverständliche Formulierungen sollten daher vermieden werden.
Bei Verstößen drohen Bußgelder, Abmahnungen und Verlängerungen der Widerrufsfrist für die betroffenen B2C-Verträge. Die IHK Hannover rät deshalb dazu, die Umsetzung des Widerrufsbuttons zu prüfen und eventuell noch rechtzeitig vor dem 19. Juni 2026 nachzuholen. (Hf)
Weitere Informationen finden Sie im IHK Merkblatt vom 03. März 2026
