EmpCo: Bereits gedruckte Bücher galten als besonders von der fehlenden Altbestandsregelung betroffen. Foto: AdobeStock
EmpCo: Was jetzt auf dem Prüfstand steht
25. September 2026 | von Klaus PohlmannAussagen zu Umwelt, Nachhaltigkeit und Sozialem müssen ab dem 27. September beweisbar sein. Das fordert die EmpCo-Richtlinie. Für Altbestände hat der Bundestag kurz vor Toresschluss eine Regelung verabschiedet.
In der Print-Ausgabe der NW lesen Sie noch die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags vor der jüngsten Entscheidung des Bundestages. Hier die aktualisierte Version.
EmpCo: Das steht für Empowering Consumers for Green Transition, also etwas frei übersetzt Stärkung von Konsumentinnen und Konsumenten im Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Die Richtlinie fordert, dass Informationen und Hinweise – auch in der Werbung – zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmalen von Waren und Dienstleistungen transparent, nachvollziehbar und belegbar sein müssen. Das soll fundierte Kaufentscheidungen ermöglichen. Im Fokus steht das so genannte Greenwashing.
Das hat Fragen aufgeworfen. Öffentlich wahrgenommen wurde die Aktion eines Schokoladenherstellers, der auf Verpackungen bisherige Aussagen überklebte. Aber EmpCo sorgt an vielen Stelle für Unsicherheit. Etwa beim Verlag zu Klampen, beheimatet im Springer Ortsteil Völksen: Wie mit in der Vergangenheit verwendeten Nachhaltigkeitslabeln in Büchern umgehen? Altbestände, dieser Aspekt wurde vom Gesetzgeber lange nicht berücksichtigt. Buchstäblich in fast letzter Minute – genauer gesagt gut 50 Stunden vor dem Infraftreten der EmpCo-Vorgaben – beschloss der Bundestag eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach soll für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, in den kommenden zwei Jahren bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen gelten. Damit nimmt Deutschland entsprechende Leitlinien der EU auf.
In Verlagen waren die Fragezeichen angesichts der Regeln besonders groß mit Blick auf Bücher, die gedruckt wurden, als von EmpCo noch keine Rede war. Bücher sind extrem langsam drehend, langfristig verfügbare, häufig fünf Jahre und länger im Markt. Hier wirkt sich besonders aus, dass die Richtlinie lange die Altbestände vernachlässigte – trotz aller Warnungen aus der Wirtschaft, auch vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels – die dann schließlich doch vom Bundestag umgesetzt wurde.
Jede Branche auf dem Prüfstand
EmpCo stellt aber jede Branche, jedes Unternehmen zumindest auf den Prüfstand. Das Tourismusnetzwerk Niedersachsen etwa weist darauf hin, dass vage oder unbelegte Aussagen wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ künftig untersagt sind. Und generell gilt: Umweltaussagen sind dabei nicht nur als Texte, sondern auch als Bilder, Symbole, Produkt-, Unternehmens- und Markennamen wie auch Verpackungsgestaltungen zu verstehen. Die IHK Dortmund hat ein GreenClaim-Checktool ins Netz gestellt, das für Werbeaussagen eine erste, unverbindliche Einschätzung liefern soll
Wichtig ist zudem, dass nicht nur explizite Aussagen in Bezug auf Umwelt oder Nachhaltigkeit betroffen sind, sondern auch solche, bei denen eine Aussage suggeriert wird. Oder werden könnte. Damit muss die gesamte Kommunikation unter die Lupe genommen werden. „Unternehmen sollten sich daher sämtliche Beiträge auf ihren Websites, in den Sozialen Medien, Printmedien, auf den Produkten selbst, Video- und Tonaufnahmen kritisch ansehen“, rät Falko Lehmeier, Referent bei der IHK Hannover.
Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, und „biologisch abbaubar“ jedenfalls sind als allgemeine Umweltclaims zukünftig weitgehend verboten. Genutzt werden können sie bei anerkannter hervorragender Umweltleistung, bestätigt etwa durch das EU-Ecolabel oder vergleichbare Kennzeichnungen. Auch produktbezogene Klimaaussagen wie „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „reduzierter CO₂-Fußabdruck (kompensiert)“ sind nicht mehr zulässig, so sie ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen oder Emissionszertifikaten beruhen. Eine tatsächliche Klimaneutralität muss sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes beziehen. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind. Und auch diese Zertifizierungssysteme werden in der EmpCo genau definiert
Nicht nur die eine Regelung…
Durch die neue Richtlinie sollen sowohl Herstellerunternehmen und der Handel geschützt werden, wo mitunter ein großer Aufwand betrieben wird, um Umwelteinflüsse von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern und darzustellen.

Ein Anliegen, das Dietrich zu Klampen zwar nachvollziehen kann: „Ich sehe die gute Intention sehr wohl.“ Aber: „Ich bin angestrengt. Weil ich eine Verordnung oder Richtlinie nach der anderen umsetzen muss“, sagt der Chef eines kleinen Verlages mit wenigen Mitarbeitenden. „Dabei wollen wir doch nur Bücher machen.“
Die Unsicherheit, die zu Klampen in den vergangenen Wochen umgetrieben hat, dürfte durch die UWG-Änderung zumindest etwas geringer geworden sein. Ohnehin genießen Richtlinien und Verordnungen der EU nicht den Ruf, einfache Spielregeln zu bieten; meist braucht es nicht unerheblichen Beratungsaufwand zur Umsetzung. Bei den Altbeständen verwies die EU-Kommission auf den Pragmatismus von nationalen Behörden und Gerichten, und veröffentlichte zu Altbeständen "Common Understandings on old stock situations", kurz CU. Das CU gibt Leitlinien, wie nationale Durchsetzungsbehörden mit Waren umgehen sollen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie hergestellt wurden, schafft ausdrücklich keine Rechtsverbindlichkeit, soll aber eine Hilfe bieten. Nur gibt es in Deutschland keine staatlichen Durchsetzungsbehörden, die mit dem Papier eine klare Handreichung hätten. Stattdessen gilt die zivilrechtliche Durchsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Klageberechtigte Institutionen können gegen – aus ihrer sich bestehende – EmpCo-Verstöße vorgehen. Durch die UWG-Änderung ist bei einer gerichtlichen Entscheidung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gesetzlich verankert. Immerhin. Denn dass schon produzierte Waren auf den Müll wandern, soll auch aus Sicht der EU vermieden werden. Für Verleger wie Dietrich zu Klampen jedenfalls stand lange die Frage Raum, ob in betroffenen Büchern Stellen überklebt werden können. Oder ob sie einfach weggeworfen werden müssten, weil sich das angesichts der Kosten nicht lohnt. Aber Bücher vernichten: Das war zu allen Zeiten ein schwieriges Thema.
