Mit Schreiben an den Verband der Automobilindustrie vom 18. Dezember 2018 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass es dabei nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Arbeitgeber das Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Vielmehr sei der erstmalige Überlassungszeitpunkt an einen Arbeitnehmer maßgeblich. Diese erstmalige Überlassung muss nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt sein.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die private Nutzung eines Dienstwagens kann pauschal mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, ist dieser Wert nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz zu halbieren. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt dies ebenso, sofern die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt oder der Kohlendioxid-Ausstoß 50 Gramm je gefahrenen Kilometer nicht überschritten wird.