Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Der satzungsmäßige Sitz im Sinne des Art. 63 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) setze weder Verwaltungs- noch Geschäftstätigkeiten voraus. Nach europäischem Recht können Gesellschaften und juristische Personen alternativ an ihrem satzungsmäßigen Sitz, am Sitz der Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung verklagt. Satzungsmäßiger Sitz ist dabei der in der Gesellschaftssatzung genannte Ort. Eine dortige Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit sei schon nach dem klaren Wortlaut nicht erforderlich. Zudem ergebe sich aus den Erwägungsgründen zur EuGVVO, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein sollen. Das Erfordernis eines Mindestmaßes von Verwaltungs- und/oder Geschäftstätigkeit würde die gewollte Vorhersehbarkeit und Transparenz einschränken. Unternehmerische Tätigkeit oder die Unterhaltung von Büroräumen an diesem Ort sei insoweit für das Prozessrecht nicht nötig. Die Gerichte in Hannover waren somit örtlich zuständig.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]BGH-Urteil vom 14. November 2017 AZ: VI ZR 73/17[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Der „satzungsmäßige Sitz“ erfordert keine unternehmerische Tätigkeit: Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November vergangenen Jahres hervor. Die Richter des BGH haben in diesem Zusammenhang den Begriff des „satzungsmäßigen Sitzes“ einer GmbH für die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte definiert. Der Fall: Eine zunächst rein deutsche GmbH mit Sitz in Hannover verlegte ihren „Verwaltungssitz“ wie auch ihre Verwaltungstätigkeit nach Italien und unterhielt in Deutschland nur noch eine „Briefkastenfirma“. Das Landgericht Hannover wies eine Klage auf Schadenersatz als unzulässig ab, da ohne Verwaltungstätigkeit vor Ort kein „Sitz“ im Sinne des maßgeblichen Prozessrechts vorliege.