Das Bundesamt für Justiz hat angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.
Begründet wird dies mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie.