[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Vergabekammer Sachsen hat in einem Urteil, die Anforderungen an eine Eignungsleihe konkretisiert. Demnach dient eine Eignungsleihe der Nachweisführung der Eignung eines Bieters. Dagegen übernehmen Nachunternehmer einen Teil der Leistungsausführung eines erteilten Auftrags.

Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich ein Bieter der Kapazitäten dritter Unternehmen, um seine für die Ausschreibung geforderte Eignung nachzuweisen. Der Bieter muss in seinem Angebot kenntlich machen, dass er die Eignungsleihe zur Nachweisführung seiner Eignung beabsichtigt.

Nachunternehmerschaft/Subunternehmerschaft bedeutet, dass ein Unternehmen ein drittes Unternehmen mit der teilweisen Ausführung des erwarteten Auftrags betraut.

Der Fall:
Im Rahmen der Eignung fordert der Auftraggeber zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einen bestimmten Mindestumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie eine Mindestanzahl von fünfunddreißig Mitarbeitern.
Bieter A gibt im VHB-Formblatt 235 an, dass er sich in zwei der ausgeschriebenen Leistungsbereiche anderer Unternehmen bedienen will. Er wird ausgeschlossen, da er die Mindestkriterien an Umsatz und Mitarbeiteranzahl nicht erfülle.
A rügt, in dem er angibt, durch den beabsichtigten Einsatz der Nachunternehmerin N wären die geforderten Mindestkriterien erfüllt. Es fehle zwar im Formblatt 235 die namentliche Benennung, dies sei aber auch nicht gefordert gewesen.
Nach Erhalt der Nichtabhilfeentscheidung stellt A einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer. Dies hatte keinen Erfolg.

A hat in Formblatt 235 angegeben, dass und in welchen Leistungsbereichen er sich zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen anderer Unternehmen als Nachunternehmer bedienen wird. Aus dieser bloßen Benennung des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist aber nicht ableitbar, dass eine Eignungsleihe beabsichtigt ist, da dies zwei unterschiedliche Formen der Inanspruchnahme anderer Unternehmen sind.
A wäre verpflichtet gewesen, in seinem Angebot geltend zu machen, dass er sich – gegebenenfalls zusätzlich zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz – zum Nachweis der Eignung einer Eignungsleihe bedienen will.
Dabei sind keine hohen Anforderungen an die diesbezüglichen Angaben des Bieters im Angebot zu stellen. Der Bieter muss nur in irgendeiner Weise kenntlich machen, dass er die Eignungsleihe zur Nachweisführung seiner Eignung beabsichtigt, damit der Auftraggeber diesem Aspekt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen kann.

Eine solche Kenntlichmachung der Eignungsleihe ist im Angebot des A nicht erfolgt. Ein auf Formblatt 235 irgendwie getätigter Eintrag, der erkennbar an dieser Stelle fehlerhaft ist, weil er ganz klar keinen Bezug zu einer beabsichtigten Eignungsleihe hat, kann nicht dazu führen, hieraus im Nachgang eine Eignungsleihe zu konstruieren oder einen Auftraggeber zu verpflichten, das Angebot im Hinblick auf eine Eignungsleihe aufzuklären. Damit nämlich könnte sich ein Bieter rechtsmissbräuchlich einen Vorteil dadurch schaffen, dass er sich eine im Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht beabsichtigte Eignungsleihe durch einen bloßen Eintrag in die untere Tabelle des Formblatts 235 für einen späteren Zeitpunkt vorbehält.

(Quelle: Newsletter der IHKs und Auftragsberatungsstellen in Deutschland 10/22)

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VK Sachsen, Beschluss vom 24.11.2021 (Az.: 1/SVK/032-21)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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