Der Fall: Ein Auftraggeber forderte in einem europaweiten offenen Verfahren mindesten drei vergleichbare Referenzen. Ein Bieter fügte seinem Angebot keine Referenzen bei. Daraufhin forderte der Auftraggeber die fehlenden Referenzen nach, worauf der betreffende Bieter sodann neun Referenzen einreichte. Von diesen erfüllte nur eine die gewünschten Anforderungen. Das wurde dem Bieter mitgeteilt, worauf der dann unaufgefordert noch innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist sechs weitere Referenzen einsandte. Sie erfüllten alle die geforderten Mindestanforderungen.
Der Auftraggeber schloss den Bieter vom Verfahren mit der Begründung aus, dass er die weiteren eingereichten Referenzen nicht berücksichtigen dürfe. Der Nachprüfungsantrag des Bieters gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Der Nachforderungsvorgang ist durch die zunächst nachgereichten neun weiteren Referenzen abgeschlossen gewesen. Der Bieter war nicht berechtigt, unaufgefordert weitere Referenzen nachzureichen – unabhängig davon, ob dies noch in der ursprünglich gesetzten Frist erfolgte.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Auftraggeber verpflichtet ist, Unterlagen nachzufordern und dies unterlässt. Vorliegende Sachverhaltskonstellation ist jedoch eine andere: Eine Berücksichtigung der sechs weiteren eingereichten Referenzen hätte zu einer vergaberechtlich unzulässigen inhaltlichen Nachbesserung, sprich Nachverhandlung, des Angebots geführt.
Weitere Hinweise dazu unter https://dejure.org/
unter dem Aktenzeichen: VK Bund, Beschluss vom 11. März 2022 (AZ: VK 1-23/22) [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]