Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 13. Juli die Anforderungen an die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ konkretisiert. Gleichzeitig hat sie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 14.5 (Pflichtangaben in Rechnungen) und 15.2 (ordnungsmäßige Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs) geändert.
Ausgangspunkt der Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind zwei Vorabentscheidungsersuche des V. Senats sowie des XI . Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), die der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil in der Rechtsache Geissel und Butin entschieden hatte. Im Nachgang dazu hatte der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 und vom 21. Juni 2018 entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Der BFH hatte damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nunmehr hat der BFH in zwei weiteren Urteilen seine Rechtsprechung konkretisiert: Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (XI R 22/14) hat der BFH diese Aussage insoweit präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte.
Mit Urteil vom 14. Februar 2019 (V R 47/16) hat der BFH entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Nach dieser soll die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
Die Urteile sollen im BStBl. II 2020 veröffentlicht werden. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen.
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Katrin Rolof
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