Um Start-ups und kleine Mittelständler mit passgenauen Beteiligungsfinanzierungen zu unterstützen, stellt die KfW den Landesförderinstituten (in Niedersachsen sind das die NBank und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen) seit Mitte Juni Globaldarlehen mit Haftungsfreistellung zur Finanzierung von Start-ups und kleinen Mittelständlern bereit. Damit steht Säule II der Hilfen der Bundesregierung, die zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Überwindung der Corona-Krise angekündigt wurde.
Bei Säule I der Hilfen können Venture Capital-Fonds seit Mitte Mai ihre Mittel zur Finanzierung von Start-ups aus der so genannten Corona Matching Fazilität über KfW Capital oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu stets gleichen Bedingungen (max. zu 50 % der Finanzierungsrunde) ergänzen. Ziel der Säule II ist es, Start-ups und kleine Mittelständler, die Finanzierungsbedarfe, jedoch keinen Zugriff auf die Säule I haben, mit Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierungen zu unterstützen. Über die mit Haftungsfreistellung ausgestatteten Globaldarlehen können die Landesförderinstitute passgenau auf die jeweiligen Bundesländer zugeschnittene Förderinstrumente refinanzieren. Die konkrete Förderstruktur variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Möglich sind zum Beispiel Finanzierungen über offene oder stille Beteiligungen.

Foto: iStocphoto.com/erhui1979

Die Finanzierungshilfen aus dieser Säule II stehen Unternehmen (bis 75 Mio. Euro Gruppenumsatz), zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und nachweislich Finanzierungsbedarfe haben. Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Unternehmen einen Deutschlandbezug nachweisen können. Unter Einhaltung der Kleinbeihilferegelung können Unterstützungen bis zu 800 000 Euro pro Unternehmen genehmigt werden, die mit Kapital weiterer Investoren ergänzt werden können.
Durch die Landesförderinstitute bereits erteilte Förderzusagen an Start-Ups oder kleine Mittelständler können rückwirkend bis zum 2. April 2020 berücksichtigt werden.

 

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