Aufgrund der Corona-Krise arbeiten viele Mitarbeiter im Home-Office, Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte sind auf ein Minimum reduziert. Arbeitgeber fragen sich, ob sich bei der lohnsteuerlichen Behandlung des Dienstwagens etwas ändert. Doch eine Sonderregelung gibt es nicht.
In der Corona-Krise sind in zahlreichen Rechtsbereichen kurzfristig Änderungen erfolgt – bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstwagens gibt es allerdings bislang keine Sonderregelung. Es gelten weiterhin die Bestimmungen, die die Finanzverwaltung zuletzt im April 2018 definiert hat.
Danach liegt ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn für den Mitarbeiter vor, wenn ein Firmenwagen privat genutzt werden darf. Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung wird pauschal für jeden Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen als Arbeitslohn angesetzt. Damit sind Privatfahrten, wie im Urlaub, am Wochenende oder in der Freizeit abgedeckt. Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird. Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug aktuell nur selten für private Fahrten nutzt. Allein auf die Möglichkeit kommt es an.
Die Monatsbeträge brauchen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht angesetzt zu werden: für volle Kalendermonate, in denen Mitarbeitern kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder wenn Mitarbeitern das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrtzeuges zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrtstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
Wird Beschäftigten ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen – zum Beispiel eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage – nachgewiesen wird. Zu den Privatfahrten kommt noch die Bewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte hinzu. Kann ein Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil grundsätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten. Dies ist ein monatlicher Ansatz und gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Unterbrechungen der Fahrten durch Urlaub oder Krankheit ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Es erfolgt keine unterjährige oder untermonatliche Änderung. Das gilt auch für die aktuelle Situation im Rahmen der Corona-Krise. Ein Arbeiten im Home-Office führt nicht dazu, dass dieses zur ersten Tätigkeitsstätte wird und dadurch der geldwerte Vorteil auf Null sinkt. Ein Büro in der privaten Wohnung des Mitarbeiters kann nie erste Tätigkeitsstätte werden. Es bleibt somit auch beim Arbeiten von zu Hause bei dem Ansatz des 0,03 Prozent-Wertes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. Der Mitarbeiter hat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen mit Datumsangabe das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
Informationen zur Dienstwagenbesteuerung in Zeiten der Corona-Pandemie
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Katrin Rolof
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