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Bei Sprachkursen zur beruflichen Integration von Flüchtlingen müssen die teilnehmenden Arbeitnehmer sie nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

[/vc_column_text][vc_column_text]Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen führen nicht zu Arbeitslohn. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 4. Juli 2017 klargestellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Sprachkurs folglich nicht mehr als geldwerten Vorteil versteuern. Für den Arbeitgeber sind die Aufwendungen für den Sprachkurs, wie andere Fortbildungskosten auch, steuerfrei.
Die Voraussetzung für den Steuervorteil ist, dass der Sprachkurs im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. „Der Arbeitgeber muss also die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangen“, betont Christina Mersch, Projektleiterin des Netzwerks Unternehmen integrieren Flüchtlinge. Der Deutschkurs gilt nur dann als geldwerter Vorteil, wenn der Sprachkurs einen Belohnungscharakter hat. Die Regel gilt nicht nur für Geflüchtete, sondern für alle Arbeitnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.
Weitere Informationen über die Integration von Geflüchteten stehen auch auf der Webseite des Netzwerks.

www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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