Hannover. Die VGH Versicherungen bieten allen von Schließungsverfügungen betroffenen Kunden mit einer Betriebsschließungsversicherung eine finanzielle Unterstützung auf freiwilliger Basis an.
Eine Betriebsschließungsversicherung findet im Fall der Corona-Krise keine Anwendung. In den Versicherungsbedingungen der VGH sind meldepflichtige Krankheiten und Erreger, die vom Versicherungsschutz umfasst sind, abschließend aufgezählt – das neue Virus SARS-CoV-2 und die Krankheit Covid-19 gehören nicht dazu.
Dennoch nimmt die VGH als öffentlich-rechtlicher Versicherer in dieser Ausnahmesituation ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr. Auf Initiative des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums und der Unternehmerverbände Niedersachsen hat die VGH eine Sondermaßnahme beschlossen, die Gewerbekunden in existenzieller Not unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen helfen soll. Das Angebot orientiert sich an der Lösung, die Anfang April in Bayern zwischen Versicherern und anderen Beteiligten vereinbart wurde.
Allen Kunden der VGH, die eine Betriebsschließungsversicherung bei ihr abgeschlossen haben, zahlt sie auf die verbleibenden durchschnittlichen Einbußen des Kunden von ca. 30 Prozent die Hälfte, das heißt 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Höchstdauer von 30 Tagen.
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