Die fehlenden Angaben im Formblatt zur Bieteridentität sind wegen ihrer Bedeutung kein bloßer Formmangel, der gegebenenfalls hätte geheilt werden können. Deshalb sollten Bieter die Vergabeunterlagen sorgfältig ausfüllen – auch mit allgemeinen Angaben wie die Kontaktdaten-, um einen Ausschluss zu verhindern.
Der Fall: Im Rahmen eines EU-weiten Verfahrens versendet der öffentliche Auftraggeber elektronisch unter dem Datum 14. Dezember 2021 ein Informationsschreiben nach § 134 GWB. Darin gibt er an, den Zuschlag am 14. Dezember 2021 auf das Angebot des Bieters A erteilen zu wollen. Bieter B rügt und bringt vor, A erfülle die geforderten Leistungskriterien nicht. Der öffentliche Auftraggeber nimmt daraufhin in eine Aufklärung über das Angebot des A vor und erteilt diesem am 27. Dezember 2021 den Zuschlag. B leitet ein Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer ein.
Mit Erfolg. Die Vergabekammer stellte fest, dass der Vertrag, auf den der Zuschlag erteilt worden ist, nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB als von Anfang an unwirksam ist. Der öffentliche Auftraggeber hat gegen die Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen, indem er für den vorgesehen Zuschlag ein falsches Datum angegeben hat. Dadurch hat die Wartefrist nicht begonnen zu laufen. Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass das Angebot des A nach § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 53 VgV hätte ausgeschlossen werden müssen.
A hat im Angebotsschreiben des zur Verfügung gestellten Formblatts das Textfeld nicht ausgefüllt, in dem Name und Adresse des Bieters hätten angegeben werden müssen. Auf dem Formblatt angegeben war seitens des öffentlichen Auftraggebers, dass ein Ausschluss zwingend erfolgt, sofern ein Bieter nicht erkennbar ist.
Vorliegend sei die Identität des Vertragspartners aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar gewesen. Die Angaben zur Identität hätten zwingend auf dem Formblatt ausgefüllt werden müssen, da das Angebotsschreiben ein Kernbestandteil des Angebots darstellt, welches eine bindende Erklärung des Bieters über die Angebotsbestandteile enthält. Aus diesem Grund lässt die Vergabekammer auch das Argument nicht gelten, dass die bieterbezogenen Angaben teilweise an anderen Stellen im Angebot vorhanden waren.
VK Nordbayern, Beschluss vom 16. Februar 2022 (AZ: RMF-SG21-3194-7-)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]