Am Freitag, den 30. September, ist die aktualisierte Corona-Verordnung mit im Wesentlichen unveränderten Inhalten veröffentlicht worden und am Samstag, den 1. Oktober, in Kraft getreten. Einzelne kleinere erleichternde Änderungen betreffen die Maskenpflicht im ÖPNV und Testungen bzw. zur Maskenpflicht medizinische und soziale Einrichtungen und Dienste.

Die Landesregierung hält ein Festhalten an den bisherigen Basisschutzmaßnahmen aufgrund der kühler werdenden Tage und der steigenden Gefahr der Übertragung des Coronavirus durch vermehrten Aufenthalt in geschlossenen Räumen für geboten.

Weiterhin gelten bei konkret festgestellter Gefahr die regional bzw. lokal ergriffenen Hotspotmaßnahmen.

Die Verordnung gilt gegenwärtig ohne Befristung, da die bislang im IfSG vorgesehene Sollvorschrift einer maximal 4 Wochen geltenden Befristung entfallen ist. Die Landesregierung behält sich aber vor, bei deutlich steigender Zahl wegen Corona in Normal- oder Intensivstationen der Krankenhäuser aufgenommenen Patientinnen und Patienten oder bei sich aufgrund der Zahl der Infizierten ergebenden gravierenden Engpässen in wichtigen Infrastrukturbereichen über eine Verordnungsänderung stärkere Maßnahmen zu ergreifen.

Aktuelle Änderungen:
Im Wesentlichen bleiben die durch die bisherige Verordnung geregelten Basisschutzmaßnahmen erhalten. Einzelne inhaltliche Änderungen ergänzen die sich aus $ 28 b Abs. 1 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) direkt ergebenden Regelungen für den öffentlichen Personenfernverkehr, Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste oder betreffende Ausnahmen.

• Testungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 4): Während das IfSG allen Personen, die diese Einrichtungen betreten wollen, das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske (oder einer Maske vergleichbaren Schutzniveaus) sowie einen negativen Testnachweis (für in den Einrichtungen tätige Personen dreimal pro Kalenderwoche ein negativer Testnachweis) vorschreibt, nutzt das Land Niedersachsen die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung: So reichen in Niedersachsen zwei negative Testnachweise pro Kalenderwoche (auch durch Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung möglich), wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen.

Ausnahmen von der Testpflicht: Begleitpersonen, die die Einrichtungen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, Personen, die die Einrichtung im Falle eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sowie in Krankenhäusern Personen für eine seelsorgerische oder sterbebegleitende Betreuung.

• Testungen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegediensten, ehemaligen teilstationären und ambulanten

Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe (§ 5):

Auch in diesen Einrichtungen reichen in Niedersachsen zwei negative Testnachweise pro Kalenderwoche (auch durch Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung möglich), wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Auch in diesen Einrichtungen greifen die in § 4 genannten Ausnahmen von der Testpflicht.

Das Land Niedersachsen wird nach Abstimmung eines entsprechenden Erlasses mit den Kommunalen Spitzenverbänden alle Gesundheitsämter anweisen, zeitnah eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die den Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen vorschreibt, dass sie auch weiter Testangebote für Besucherinnen und Besucher vorhalten müssen, da infolge der Regelungen des IfSG dieser Bereich (direkte Vorschrift eines einrichtungs- bzw. unternehmensbezogenen Testkonzepts auf Basis der Corona-Verordnung) nicht im direkt durch die niedersächsische Verordnung geregelt werden kann.

• Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs (§ 7):

Aufgrund der Gefahr des Einbringens der Virusinfektion durch neu aufgenommene Personen ist ergänzend zur räumlichen Trennung in den ersten 14 Tagen ein Test auf das Vorliegen des Coronavirus erforderlich.

• Verkehrsmittel des Personennahverkehrs (§ 8):

Während die Maskenpflicht im Personenfernverkehr durch das IfSG geregelt ist (FFP2 oder vergleichbares Schutzniveau für Fahrgäste ab dem 14. Lebensjahr), ist die Maskenpflicht für den Personennahverkehr in der niedersächsischen Corona-Verordnung auf das Tragen einer medizinischen Maske für alle Passagiere ab sechs Jahren geändert worden. Dies gilt auch für das Personal.

Regelungen per Hausrecht:

Die Unternehmen und Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts individuelle infektionsschützende Maßnahmen wie zum Beispiel Kapazitätsbeschränkungen, Zugangsbeschränkungen oder Masken- und Abstandsregelungen ergreifen. Auch können sie freiwillig den QR-Code der Corona-Warn-App den Kundinnen und Kunden bzw. den Gästen zur freiwilligen Registrierung zur Verfügung zu stellen.

Links:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) – in der Lesefassung gültig ab 1. Oktober 2022)

Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 30. September 2022: Neue Corona-Verordnung für Basisschutz

Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 20. September 2022 zum Corona-Fahrplan für den Herbst/Winter 2022: Corona-Fahrplan für den Herbst und Winter (Anlage mit Kriterien und Maßnahmen in einem zweistufigen Szenario)

Jetzt Artikel teilen!