Die Minijob-Zentrale teilt mit, dass mit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 520 Euro ab dem 1. Oktober 2022 besondere Regelungen für Minijobber gelten, die bislang einen durchschnittlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520 Euro haben. Diese Beschäftigten würden mit der Änderung ab Oktober ihren Versicherungsschutz verlieren. Damit das nicht passiert, gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen. Es gilt ein sogenannter Bestandsschutz. Danach blieben diese Beschäftigten grundsätzlich in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist jedoch auf Antrag möglich.
Praxis-Hinweis für Arbeitgeber
Für Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, müssen Arbeitgeber im Meldeverfahren – und damit auch hinsichtlich der Beitragszahlung – Änderungen vornehmen:
- Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32
- Anmeldung mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) bei der Minijob-Zentrale für die Rentenversicherung mit dem Beitragsschlüssel„0-1-0-0″
- Anmeldung mit Meldegrund 12 für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse mit dem Beitragsschlüssel„1-0-1-1″.
Die Beitragsgruppenschlüssel stellen den Fall dar, in denen eine Versicherungspflicht aufgrund eines Bestandsschutzes in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für eine nicht geringe Beschäftigung sowie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht. Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.Der Personengruppenschlüssel lautet stets einheitlich „, 109″.
Diese und weitere Informationen nebst FAQs zum gesetzlichen Mindestlohn können Sie auf der Website der Minijob-Zentrale nachlesen.