Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 9. September vom Bundestag beschlossen wurde und zum 1. Oktober in Kraft treten wird. Die vorherrschende Omikron Variante BA5 sorgte bereits während der Sommermonate für ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die anstehende kühle Jahreszeit wird erwartet, dass die Infektionszahlen wieder ansteigen werden. Aus diesem Grund sind – wie in vielen anderen Lebensbereichen auch – im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Ziel ist es, krankheitsbedingte Fehlzeiten der Arbeitnehmenden möglichst gering zu halten und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, so das BMAS in einer Pressemitteilung.
Die neue Verordnung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.
(1) Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften) an den Arbeitsplätzen und
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, zum Beispiel durch Reduzierung gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
- Angebot von Homeoffice
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
- Testangebote für alle Arbeitnehmenden
(2) Verpflichtung der Unternehmen zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Arbeitnehmenden bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.