In den vergangenen Jahren wurden nach und nach die Register für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliendarlehensvermittler eingerichtet. Geführt werden sie von den Industrie- und Handelskammern – hier Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu den Registern.
Die Führung der in den vergangenen Jahren nach und nach eingerichteten Vermittlerregister liegt jeweils bei den Industrie- und Handelskammern. Inzwischen wurde eine Menge Erfahrung
gesammelt – auch dabei, welche Fragen immer wieder auftauchen.
Was ist das Vermittlerregister?
Das Vermittlerregister ist im Prinzip ein Berufsregister, also ein öffentliches Register auf gesetzlicher Grundlage. Es ist für jedermann im Internet einsehbar unter www.vermittlerregister.info.
Die Gewerbeordnung (GewO) sah bis zur Einführung der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler/-berater im Jahr 2007 keine Berufsregister vor. Seit damals gibt es im Internet das bundesweite, von den Industrie- und Handelskammern, betriebene Vermittlerregister (§ 11a GewO). Im Jahr 2013 wurde die Registerpflicht für Finanzanlagenvermittler und 2016 für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt. Daher gibt es streng genommen unter www.vermittlerregister.info jetzt drei Register: für Versicherungen, Finanzanlagen und Immobiliardarlehen.
Welche Aufgabe hat das Vermittlerregister?
Das Register soll für Transparenz in der Vermittlerbranche sorgen und vor allem Verbrauchern und Vertriebsgesellschaften, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen ermöglichen.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen Erlaubnis und Registrierung?
In der Regel setzt die Eintragung von Unternehmen in das Vermittlerregister eine Erlaubnis nach §§ 34d, 34f, 34h oder 34i GewO voraus:
• Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 GewO)
• Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO)
• produktakzessorische Versicherungsvermittler (Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO)
• Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
• Honorar-Finanzanlageberater (§ 34h GewO)
• Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Eine Ausnahme bilden die gebundenen Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO), die ohne erforderliche Erlaubnis vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, für das sie ausschließlich tätig sind, im Register eingetragen werden oder auch wieder gelöscht werden können.
Wer ist registrierungspflichtig?
Grundsätzlich muss der Erlaubnisinhaber in das Vermittlerregister eingetragen werden. Das ist in der Regel der Gewerbetreibende. Bei juristischen Personen ist dies die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft.
Tätigkeiten in weiteren Staaten der Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum von Versicherungsvermittlern und -beratern sowie Immobiliardarlehensvermittlern werden ebenfalls eingetragen.
Müssen auch Mitarbeiter in das Register eingetragen werden?
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Mitarbeitern, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, und solchen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Die Regelungen sind für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliendarlehensvermittler unterschiedlich.
Die Tabelle gibt einen Überblick, ob Personen in das Vermittlerregister eingetragen werden müssen oder nicht:
Kann sich die erlaubnisabhängige Registrierungsnummer eines Unternehmens ändern?
Je Erlaubnis – §§ 34d, 34f, 34h oder 34i GewO – gibt es eine individuelle Registrierungsnummer. Die Registrierungsnummer ändert sich nicht, weder bei der Verlagerung des Unternehmenssitzes noch beim Wechsel der IHK. Bei einer Rückgabe der Erlaubnis erlischt sie endgültig.
Die Registrierungsnummern unterscheiden sich je nach Erlaubnis: Vorangestellt ist stets ein D für Deutschland sowie zusätzlich bei Finanzanlagenvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlern nach einem Bindestrich der Buchstabe F (für Finanzanlagenvermittler) oder W (für Immobiliardarlehensvermittler) und die Kammernummer (133 für die IHK Hannover).
Welche Informationen sind öffentlich einsehbar?
Der Registereintrag enthält standardmäßig folgende Angaben:
• Registrierungsnummer
• Name und Vorname; bei juristischen Personen die Firma und ihre gesetzlichen Vertreter
• die betriebliche Anschrift
• die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnis und Registrierungsbehörde
• Erlaubnisumfang bzw. Tätigkeitsart Sofern vorhanden gibt es zusätzlich folgende Angaben:
• Einträge in weiteren Registern
• bei Beratung und Vermittlung mitwirkende Beschäftigte bzw. leitende Mitarbeiter
• Tätigkeit in weiteren Staaten der EU/ des EWR
• Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter in Personenhandelsgesellschaften
Welche Pflichten hat der Gewerbetreibende nach erfolgter Registrierung?
Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet die genannten Daten aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für eine Verlagerung des Betriebssitzes, eine Namensänderung nach Heirat oder einen Wechsel bei mitwirkenden Beschäftigten. Änderungen sind der Erlaubnisbehörde – in Niedersachsen ist dies die jeweilige IHK – unverzüglich mitzuteilen.
Was bedeutet eine Löschung im Vermittlerregister?
Der Erlaubnisinhaber darf nicht mehr als Vermittler gewerblich tätig sein.
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Christian Heegardt
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