In großem Umfang wurden in den vergangenen Wochen Regelungen ausgesetzt, Vorgaben gelockert, Bürokratie vorübergehend abgeschafft: Das Magazin „Der Spiegel“ nannte die bundesdeutsche Verwaltung in diesem Zusammenhang sogar eine Effizienzmaschine. Hier ein Überblick, welche Regelungen unter anderem betroffen sind.

+++ EIN QUERSCHNITT BEFRISTETER RECHTSÄNDERUNGEN UND LOCKERUNGEN +++

? Insolvenzantragspflicht bis September ausgesetzt
? Befristete Änderungen im Gesellschaftsrecht
? Jahresabschlüsse: Befristete Erleichterungen
? Regeln für freiwillig Versicherte gelockert
? Arbeitszeit-Ausnahmen für bestimmte Sondertätigkeiten
? Dauerschuldverhältnisse: Erleichterungen
? Regelung für Gewerbemieten
? Corona und Kartellrecht: Kriterien der EU für Unternehmenskooperationen
? Allgemein: Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen
? Fristverlängerung für Erklärungen
? Sonderzahlungen für Beschäftige bis 1500 Euro steuerfrei
? Keine Umsatzsteuer auf Sachspenden
? BaFin erleichtert Kreditvergabe durch die Banken
? NBank bietet Tilgungsaussetzung bei Förderdarlehen an
? Rentner können mehr dazuverdienen
? Sonntags und nachts: Fahrverbote ausgesetzt
? ADR und Gefahrgut: Ausnahmen
? Ausnahmen im Straßengüterverkehr
? Hermesdeckungen für EU und OECD-Staaten

+++ EIN QUERSCHNITT BEFRISTETER RECHTSÄNDERUNGEN UND LOCKERUNGEN +++

Insolvenzantragspflicht bis September ausgesetzt

Ende März ist das Covid-19 Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) in Kraft getreten mit dem Ziel, die Fortführung von Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, zu ermöglichen und zu erleichtern. Ihnen soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen.
Auch sollen durch die Einschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Sanierungskredite gewährt werden können und dass bestehende Geschäftsverbindungen zum Beispiel nicht abgebrochen werden. Die Änderungen im Insolvenzrecht gelten seit dem 1. März und noch bis September.
Einen Überblick über die Regelungen im Einzelnen finden Sie auf der Website der IHK Hannover.

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Befristete Änderungen im Gesellschaftsrecht

Gesellschaften erhalten in diesem Jahr Erleichterungen bei der Durchführung von Hauptversammlungen oder der Einholung von Gesellschafterbeschlüssen. Grundlage ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das am 28. März in Kraft getreten ist. So können die betroffenen Unternehmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel auch bei Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen.
GmbH: In Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden.
Aktiengesellschaft, KGaA und SE: Nach der Neuregelung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne Ermächtigung durch Satzung oder Geschäftsordnung Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung treffen (Änderung des § 118 AktG). Der Vorstand kann auch, wenn der Aufsichtsrat zustimmt, entscheiden, dass eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend von § 123 AktG festlegen, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Außerdem wurden weitere Vorschriften gelockert, und die Anfechtung der so getroffenen Beschlüsse ist weitgehend ausgeschlossen.
Genossenschaften: Das Gesetz enthält Sonderregelungen für schriftliche oder elektronische Beschlüsse ohne vorhandene Satzungsregelungen sowie (Folge-)Regelungen zu solchen Beschlussfassungen, zur Einberufung der Generalversammlung/Vertreterversammlung, zur Feststellung des Jahresabschlusses, zu Abschlagszahlungen, zur Amtszeit von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats sowie zu den Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat.
Außerdem gibt es Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen und im Umwandlungsrecht. Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt, die Maßnahmen per Verordnung gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Das Bundesjustizministerium hat auf seiner Website Fragen und Antworten zum Thema zusammengestellt.

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Das im Schnellverfahren von der Bundesregierung ausgearbeitete und bereits in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zielt auf eine erleichterte Beschlussfassung bei Kapitalgesellschaften. Doch was ist mit  Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG)? Hier enthält das Covid-Gesetz keine Regelungen. Allerdings gibt es trotzdem Möglichkeiten, beispielsweise Gesellschafterversammlungen – teilweise – als Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen, zumindest dann, wenn die Gesellschafter an einem Strang ziehen und der Beschlussgegenstand nicht beurkundungsbedürftig ist. Das jedenfalls hat zum Beispiel die CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB herausgearbeitet.


 

Jahresabschlüsse: Befristete Erleichterungen

Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht einreichen konnten oder einreichen werden können, beschlossen und veröffentlicht und damit auch ein Anliegen der Wirtschaft aufgenommen.
Jahresabschluss 2018: Unternehmen, die ihren Jahresabschluss 2018 nicht fristgerecht eingereicht haben und die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, sollen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis erhalten. Sie müssen allerdings ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen nach dem 1. Mai, also bis spätestens zum 12. Juni 2020, offenlegen. Dies soll auch für Unternehmen gelten, die in dem genannten Zeitraum eine weitere Androhung für frühere Geschäftsjahre erhalten haben.
Jahresabschluss 2019: Wurde der Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen nicht bis zum 30. April 2020 offengelegt, so wird laut Bundesamt für Justiz vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Vollstreckungsverfahren: Eine der Situation angepasste Stundung auf Antrag bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren soll ermöglicht und neue Vollstreckungsmaßnahmen sollen zunächst nicht eingeleitet werden – hierzu wurde allerdings keine zeitliche Konkretisierung vorgenommen.

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Regeln für freiwillig Versicherte gelockert

Die Bundesagentur für Arbeit lockert die Regelungen für freiwillig versicherte Selbstständige in der Arbeitslosenversicherung. Dies betrifft die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen. Die Erleichterungen gelten für Versicherte, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.
Können Selbstständige aufgrund der Corona-Krise die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen die Versicherten sich nicht melden. Ihre Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.
Wenn bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt wurde, können sich Selbstständige danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen. Informationen hierzu finden Sie auch auf der Website der IHK Hannover.

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Arbeitszeit-Ausnahmen für bestimmte Sondertätigkeiten

Für spezielle Tätigkeiten, die gezielt gegen die Ausbreitung des Corona-Virus gerichtet sind, hat das niedersächsische Sozialministerium eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und auch für längere Höchstarbeitszeiten erteilt. Minderjährige sind davon aber nicht erfasst. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Mai. Auf der Website der IHK Hannover finden Sie hierzu weitere Informationen.

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Dauerschuldverhältnisse: Erleichterungen

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie wurde Kleinstgewerbetreibenden bei Dauerschuldverhältnissen zur Daseinsvorsorge ein begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Die Regelung gilt zeitlich begrenzt nur bis zum 30. Juni 2020 und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Sie kann aber vom Bundesjustizministerium bis zum 30. September 2020 verlängert werden. Erfasst werden dadurch beispielsweise Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro. Bei Kleinstunternehmen greift das Zurückbehaltungsrecht nur, wenn diese infolge der Corona-Pandemie geschuldete Leistungen nicht erbringen können oder ihnen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Eine Ausnahme für das Leistungsverweigerungsrecht ist in Art. 240 § 1 Abs. 3 geregelt. Hiernach ist das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn es für den Gläubiger nach den in Absatz 3 genannten Maßstäben unzumutbar ist. In diesen Fällen hat der Schuldner dann aber die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Informationen finden Sie auch auf der Website der IHK Hannover.

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Regelung für Gewerbemieten

Die Bundesregierung hat mit den Corona-Sondergesetzen Neuregelungen für den Umgang mit Gewerbemieten geschaffen: Seit dem 1. April können Vermieter keine Kündigung wegen rückständiger Mietzahlungen aussprechen. Das heißt, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 zunächst keine Miete für seinen Laden oder seine Gaststätte zahlen muss, wenn dies Corona-bedingt ist. Allerdings wird die Miete danach in vollem Umfang fällig und es können zusätzliche Kosten durch Zinsen entstehen. Die IHK Hannover bietet auf ihrer Website Antworten auf häufige Fragen zum Gewerbemietrecht in der Corona-Krise an.

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Corona und Kartellrecht: Kriterien der EU für Unternehmenskooperationen

Die EU-Kommission will einem Mangel an unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen während der Covid-19-Pandemie vorbeugen und hat dazu kartellrechtlichen Beurteilungskriterien für vorübergehende Unternehmenskooperationen veröffentlicht. Dadurch soll die Produktion möglichst effizient gesteigert und insbesondere die Lieferung dringend benötigter Arzneimittel für Krankenhäuser optimiert werden.
Die Kommission hat dazu eine Mitteilung über einen Befristeten Rahmen für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen veröffentlicht, die ab 8. April Anwendung findet und eine zeitlich vorübergehende Zusammenarbeit von Unternehmen im Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln gewährleisten soll. In der Mitteilung erläutert die EU-Kommission auch, in welchen Fällen und wie Bescheinigungen für konkrete Kooperationsvorhaben (comfort letters) erteilt werden.
Die Mitteilung ist derzeit nur auf Englisch abrufbar (Framework Communication addressing the antitrust issues related to cooperation between competitors in COVID-19 related urgency situations).
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission.

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+++ EIN QUERSCHNITT BEFRISTETER RECHTSÄNDERUNGEN UND LOCKERUNGEN +++
Allgemein: Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen

Unternehmerinnen und Unternehmern, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Niedersächsische Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Stundung oder einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen. Grundlage hierfür sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und koordinierte Ländererlasse vom 19. März 2020. Im Einzelnen:
? Steuerstundung
? Anpassung der Vorauszahlungen
? Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
? Verlustrücktrag
? Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
Informationen für betroffenen Unternehmen finden Sie auch auf der Website der IHK Hannover.

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Fristverlängerung für Erklärungen

Unternehmerinnen und Unternehmer, für die es aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich schwierig werden wird, die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärungen einzuhalten, können eine Fristverlängerung beantragen.
Eigentlich endet die Abgabefrist für Steuerpflichtige, die nicht einen Steuerberater in Anspruch nehmen, für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020. Anträge auf Fristverlängerung sollen elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER übermittelt werden.
Auch für Steuererklärungen über einen Steuerberater gibt es erleichternde Regelungen.
Auf der Website der IHK Hannover finden Sie weitere Informationen für Steuerpflichtige.

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Sonderzahlungen für Beschäftige bis 1500 Euro steuerfrei

Wegen der Corona-Krise werden Sonderzahlungen an die Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt, so das Bundesfinanzministerium.
Erfasst werden Sonderleistungen zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Weitere Informationen zu den Sonderzahlungen finden Sie auf der Website der IHK Hannover.

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Keine Umsatzsteuer auf Sachspenden

Unternehmen, die in der Corona-Krise Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime spenden, müssen darauf keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Auch Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime sowie Polizei und Feuerwehr sind abgedeckt. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch, wenn Unternehmen unentgeltlich Personal für medizinische Zwecke stellen.
Mit Schreiben vom 9. April hat das Bundesfinanzministerium weitere steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die denen Hilfe für Krise-Betroffene gefördert sollen. Die Verwaltungsregelungen betreffen beispielsweise auch allgemein Spenden, für die ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt. Betriebsausgaben, Lohnsteuer (Arbeitslohnspenden) und Umsatzsteuer sowie Vereine. Außerdem können bestimmte Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben gewertet werden. Zu den krisenbedingten Regelungen hört auch dies: Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns verzichten und wenn das zu einer Spende ihres Unternehmens führt, dann werden diese Beträge unter bestimmten Bedingungen von der Lohnsteuer befreit.
Auf unserer Website finden Sie Informationen zum Thema „Keine Umsatzsteuer auf Sachspenden“ und „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Corona-Betroffene“.

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+++ EIN QUERSCHNITT BEFRISTETER RECHTSÄNDERUNGEN UND LOCKERUNGEN +++
BaFin erleichtert Kreditvergabe durch die Banken

Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement gelockert. Damit können Kreditinstituten leichter Kredite an Unternehmen vergeben, die von der Coronakrise betroffen sind.
Die Kreditvergabe an Kreditnehmer kann derzeit auch dann erfolgen, wenn eine Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt aktuell nicht gegeben ist bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängt. Das Kreditinstitut muss im Rahmen einer bankinternen Bewertung zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen (nach der Krise) überlebensfähig ist (wieder Kapitaldienst erwirtschaften wird bzw. ohne CoronaKrise kein Sanierungsfall geworden wäre).

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NBank bietet Tilgungsaussetzung bei Förderdarlehen an

Ab sofort können Unternehmen über ihre Hausbank eine Tilgungsaussetzung für bestehende Förderdarlehen der NBank beantragen. Die Tilgungsaussetzung gilt für folgende Kredite:
? Niedersachsen-Kredit
? Niedersachsen-Gründerkredit
? Unternehmerkredit Energieeffizienz Niedersachsen
? Niedersachsen-Kredit-Energieeffizienz Gebäude
? Niedersachsen-Kredit Energieeffizienz Produktion
Dies ist für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 möglich.
Für die Leistungsrate im März 2020 kann die Hausbank für die Endkreditnehmer eine Rückerstattung der Tilgung bei der NBank beantragen. Auch das Aussetzen der Rückzahlung beim Förderdarlehen Mikrostarter Niedersachsen ist möglich. Hier erfolgt die Beantragung direkt bei der NBank.
Aktuelle Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten des Landes für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen finden Sie auf der Homepage der NBank.
Weitere generelle Informationen rund um die Corona-Krise, darunter auch zu finanziellen Fördermaßnahmen immer aktuell auf der IHK-Website.

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Rentner können mehr dazuverdienen

Wegen der Krise können Rentner bei vorgezogenen Altersrenten jetzt mehr hinzuverdienen, Saisonarbeiter deutlich länger jobben. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Das könnte beispielsweise in Kliniken oder Supermärkten eine Entlastung bei kurzfristigen Personalengpässen während der Pandemie bringen. Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner wurde für vorgezogene Altersrenten sehr deutlich von bisher 6300 Euro auf 44 590 Euro im Kalenderjahr 2020 angehoben, und zwar ohne Einbußen bei der Rente.
Auch die Dauer von kurzfristigen Beschäftigungen wurde für dieses Jahr verlängert: Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eine solche Beschäftigung ausübt, kann bis zu fünf Monate oder 115 Arbeitstage jobben, ohne dass die Höhe des Gehalts und die Anzahl der Arbeitsstunden eine Rolle spielen. Das galt bislang für drei Monate oder 70 Arbeitstage. Arbeitnehmer zahlen in dieser Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung.
Wichtig: Diese Beschäftigung – wie sie etwa von Erntehelfern genutzt wird – muss von vornherein vertraglich befristet sein. Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

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+++ EIN QUERSCHNITT BEFRISTETER RECHTSÄNDERUNGEN UND LOCKERUNGEN +++
Sonntags und nachts: Fahrverbote ausgesetzt

Wie andere Bundesländer auch hat Niedersachsen die Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot befristet ausgesetzt, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Ausnahme gilt noch bis zum 30. Mai. Das betrifft ebenso einen Erlass, der die nächtliche Belieferung des Handels ermöglichen soll, auch wenn dabei Lärmgrenzwerte der TA Lärm überschritten werden. Einzelheiten dazu sollten, so das Ministerium, mit den zuständigen Behörden vor Ort abgesprochen werden. Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot umfasst auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den befreiten Transporten stehen.
Informationen zum Thema „Sonntagsfahrverbot“ und „Nächtlicher Anlieferung“ finden Sie auf der Website der IHK Hannover.

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ADR und Gefahrgut: Ausnahmen

Weil Schulungen und Prüfungen untersagt wurden, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, gelten vorübergehend besondere Regelungen:
ADR-Schulungsbescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März und dem 1. November 2020 endet, bleiben bis zum 30. November 2020 gültig. Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März und dem 1. November 2020 abläuft, behalten ihre Gültigkeit bis zum 30. November 2020.
Auf der Website der IHK Hannover finden Sie weitere Informationen über die längere Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Gefahrgutfahrer und -beauftragte.

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Ausnahmen im Straßengüterverkehr

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat eine Übersicht zu Ausnahmeregelungen in den Bereichen Fahrpersonal-, Güterkraftverkehrs-, Berufskraftfahrerqualifikations-, Straßenverkehrs- sowie Gefahrgutrecht zusammengestellt.

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+++ EIN QUERSCHNITT BEFRISTETER RECHTSÄNDERUNGEN UND LOCKERUNGEN +++
Hermesdeckungen für EU und OECD-Staaten

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit für Exportkreditgarantien ausgedehnt: Jetzt können Exportgeschäfte mit vereinbarten Zahlungen innerhalb von 24 Monaten auch innerhalb der EU und ausgewählten OECD-Staaten mit staatlichen Garantien des Bundes, also Hermesdeckungen, abgesichert werden.
Bisher ging das nur in Ländern, in denen private Kreditversicherer keine ausreichenden und dauerhaften Absicherungslösungen anbieten können – also vorrangig in Entwicklungs- und Schwellenländern. EU-Länder sowie Kernländer der OECD waren – zumindest für kurzfristige Geschäfte – ausgenommen. Zu den nun ausgewählten OECD-Staaten gehören Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und Großbritannien. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Gemeinsam mit Euler Hermes Deutschland, die als Mandatar des Bundes für Hermesdeckungen auftreten, bietet die IHK Hannover am 17. und 18. Juni einstündige Beratungsgespräche an. Die Gespräche sind völlig unverbindlich, selbstverständlich vertraulich und kostenfrei.

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