Das deutsche Insolvenzrecht sieht mit dem Schutzschirmverfahren eine besondere Form der Eigenverwaltung für Betriebe vor, denen zwar das Geld auszugehen droht, die aber noch nicht zahlungsunfähig sind.
Die Corona-Pandemie verursacht bei Unternehmen teilweise erhebliche Umsatzeinbrüche und bringt sie in existenzielle Notlagen. Das deutsche Insolvenzrecht sieht mit dem Schutzschirmverfahren eine besondere Form der Eigenverwaltung für Betriebe vor, denen zwar das Geld auszugehen droht, die aber noch nicht zahlungsunfähig sind.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung. Es handelt sich dabei um ein Vorbereitungsverfahren für eine Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Es hat zum Ziel, die Eigenverwaltung eines Unternehmers zusätzlich zu stärken und dem redlichen Schuldner einen Anreiz für eine frühzeitige Sanierung zu bieten.
Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens verliert der Schuldner nicht die Kontrolle über sein Unternehmen. Vielmehr steht er lediglich unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts und eines Sachwalters und ist während des Moratoriums weitgehend dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Sanierung darf nicht aussichtslos sein
Liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor oder ist das Unternehmen überschuldet, ist nun die Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten im Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und ohne Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Dieser kann im Anschluss als Insolvenzplan umgesetzt werden. Die Zahlungsunfähigkeit darf aber noch nicht eingetreten sein, wenn das Schutzschirmverfahren beantragt wird. Zudem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein. Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, dass mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines Krisen- und Sanierungsberaters, also eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt wird. Diese Bescheinigung muss den Inhalt haben, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dies läuft in der Praxis auf eine Art Gutachten über den Ist-Zustand und über die Sanierungsprognose hinaus. Der Aussteller dieser Bescheinigung muss eine andere Person als der einzusetzende Sachwalter sein.
Der Schuldner kann einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen, der nur abgelehnt werden darf, wenn die Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Auch dies soll als Anreiz für eine frühzeitige Beantragung des Schutzschirmverfahrens dienen.
Auf Antrag des Schuldners sind zudem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Es kann auch angeordnet werden, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen darf, die im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt werden. Dies kann die Fortführung des Betriebes erleichtern.
Das Gericht darf während des Schutzschirmverfahrens keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner auch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht entziehen. Dem Schuldner wird eine Frist von maximal drei Monaten zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans gesetzt. Nach Ablauf der Frist oder nach gerichtlicher Aufhebung der Anordnung des Schutzschirmverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Vertrauen der Gläubiger gewinnen
In der Schutzschirmphase ist es typischerweise entscheidend, ob der Schuldner das Vertrauen der Vertragspartner und Gläubiger in die Möglichkeit einer Sanierung gewinnt oder nicht. Insofern sollten gerade Gläubiger als vertrauensbildende Maßnahmen vorab über die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens informiert werden. Eine spätere Aufhebung des Schutzschirmverfahrens ist möglich, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dies mit Kopfmehrheit beantragt.
Hinweise zum Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens finden sich im IHK-Merkblatt „Insolvenzordnung – Hinweise für Schuldner im Regelinsolvenzverfahren“, das auf der IHK-Website verlinkt ist, wie auch Informationen zur „Coronabedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020“.
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Mirko Samson
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