Corona stellt alles auf den Prüfstand – auch Vertragsbeziehungen zwischen deutschen Unternehmen und Partnern im Ausland. Plötzlich werden Klauseln relevant, die bislang höchst selten gezogen wurden.

 

Die durch die Covid-19-Pandemie von allen betroffenen Ländern veranlassten Beschränkungen belasten Unternehmen stark. Dies gilt in hohem Maße auch für Vertragsbeziehungen zwischen deutschen Unternehmen und ihren ausländischen Geschäftspartnern. Was tun, wenn Verträge nicht mehr wie vereinbart erfüllt werden können? Liegt bei der Pandemie ein Fall „höherer Gewalt“ vor? Und wann ist eine Berufung auf „höhere Gewalt“ möglich?
Spätestens wenn Probleme entstehen ist es sehr wichtig zu ermitteln, nach welchem Recht die Verträge beurteilt werden, die mit Geschäftspartnern aus einem anderen Land geschlossen wurden.
Einen Überblick zur Anwendung von Force-majeure-Klauseln bei Lieferengpässen aufgrund der Corona-Pandemie stehen auf der Website der IHK Hannover.

Die GTAI-Länderberichte zum Thema „Coronavirus und Verträge“ geben auf der Basis des jeweils nationalen Rechts Antworten auf die oben skizzierten Fragen im Auslandsgeschäft.

Die International Chamber of Commerce (ICC) weist darauf hin, dass bei Unklarheiten bei Verträgen bezüglich der Anwendbarkeit der Force-majeure-Klauseln, zum Beispiel bei Pandemien, im ersten Schritt das Gespräch mit dem Handelspartner gesucht werden sollte. Zudem hat die ICC ein kurzes Merkblatt zur Anwendung von Force Majeure in Verträgen sowie eine aktualisierte Musterklausel zur Absicherung gegen höhere Gewalt und Härtefälle zusammengestellt.

 

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