Steuervorteil für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, elektrischer Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung eingeführt werden (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zur regulären Abschreibung die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Steuervorteile für Elektrofahrzeuge und Fahrräder
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert. Die bisher bis Ende 2021 befristete Senkung der Versteuerung auf 0,5 Prozent pro Monat für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht. Ab 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km). Wird ein Dienstfahrrad Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis Ende 2030 verlängert.
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Auch diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert.
Verpflegungsmehraufwendungen
Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro) ansetzen.
Berufskraftfahrer Übernachtungspauschale
Die Regelungen für Berufskraftfahrer/-innen werden durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der
Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.
Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung
Der Freibetrag für Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben wird von 500 auf 600 Euro angehoben (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden.
Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer dienen, sind zukünftig steuerfrei.
Umsetzung der Quick Fixes
Bei den Quick Fixes handelt sich um Schnelllösungen, die Vereinfachungen für die Unternehmen bringen sollen, gleichzeitig aber auch Verschärfungen, um den Steuerbetrug zu bekämpfen. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sie betreffen alle Unternehmen, die Waren innerhalb der EU erwerben oder liefern. Verschärfungen gibt es für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Vereinfachungen gibt es für Reihengeschäfte und Konsignationslager.
Kleinunternehmergrenze
Zum 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17 500 auf 22 000 Euro Vorjahresumsatz angehoben. Dadurch entfallen der Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für kleine Unternehmen.
Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper
Bei E-Books und E-Paper soll der ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt.
Manipulationsschutz für elektronische Kassen
Ab 1. Januar sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Manipulationen an den erfassten Daten durch die Protokollierung aller digitalen Daten verhindern soll, auszustatten. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30. September. Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Ab 2020 müssen zudem alle im Unternehmen genutzten elektronischen Kassen innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Von der Meldepflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Dieser Zeitpunkt wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. Gleichzeitig wird eine Belegausgabepflicht eingeführt. Danach ist zwingend jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen. Mit Zustimmung des Kunden ist auch die Bereitstellung eines elektronischen Belegs möglich.