Kommt es zu Schäden und Verletzungen, stellt sich die Frage nach der Haftung. Dazu unterscheidet unsere Rechtsordnung zwischen der verschuldensabhängigen Deliktshaftung (aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung (wie beispielsweise Produkthaftung des Herstellers, die Halterhaftung des Fahrzeughalters und die Störerhaftung des Grundstückseigentümers). In diesem Bereich diskutiert die Rechtswissenschaft, wer genau als Verantwortlicher zu sehen ist: Auf wessen Entscheidung und Verhalten kommt es für die Beurteilung eines Verschuldens an? Wer soll der Haftungsträger für die eingesetzten Maschinen und Systeme sein, zum Beispiel der Eigentümer, der Besitzer, der Betreiber oder der Lieferant des Systems? In der Diskussion ist auch, ob nicht KI-Systeme für sich selbst haften sollten.
Der Schutz von geistigem Eigentum kann auch beim Einsatz von KI eine bedeutende Rolle spielen: Software genießt Urheberrechtschutz – ob das auch für KI gilt, kommt auf deren Struktur im Einzelfall an. KI-Systeme stellen in der Regel auch keine Datenbank unter dem Schutz des Urheberrechts dar. Ebenso wie Software ist KI als solche auch nicht als technische Erfindung patentierbar, es sei denn, sie verkörpert sich in einem technischen Produkt. Ob die KI mit ihren ursprünglichen und dann selbst weiterentwickelten Abläufen und Vorgaben als Geschäftsgeheimnis geschützt ist, kommt wiederum auf ihren konkreten Einsatz an – und nach dem neuen europäischem Recht zum Geheimschutz darauf, ob sie Gegenstand von konkreten Schutzmaßnahmen ist. Eine weitere Frage ist, ob die von KI erarbeiteten Ergebnisse schützbares geistiges Eigentum darstellen z.B. als Analyseergebnisse, Musik, Texte, Bilder oder Software. Urheber dürfen sich nach heutiger Auffassung zwar auch intelligenter Werkzeuge bedienen, müssen aber immer noch eine persönliche Kontrolle über das Ergebnis haben. Rein maschinelle Kreationen werden durch geltendes Urheberrecht nicht geschützt. Für generierte Daten ist ein Dateneigentum nicht anerkannt.
Mit Blick auf die weitreichende funktionale Eigenständigkeit von KI-Systemen ist eine Diskussion zur Frage einer Rechtspersönlichkeit von Robotern und KI-Systemen entstanden und damit, ob sie Rechtsfähigkeit erhalten sollten. Derzeit werden Roboter als Sache behandelt, es gibt aber Stimmen mit einem Plädoyer für eine „elektronische Person“ (ePerson). Undenkbar ist eine solche Figur nicht, etwa in Analogie zu Stiftungen als eigentümerlose und inhaberlose Rechtsperson. Die Verantwortlichkeit läge dann einzig bei dem Roboter bzw. dem System. Diese Diskussion wird uns in den nächsten Jahren begleiten.
Der Autor Ulrich Herfurth ist Rechtsanwalt in Hannover und Brüssel. Unter anderem engagiert er sich zudem als Mitglied des DIHK Mittelstandsausschuss es in der Arbeitsgruppe Digitalisierung.
Göttinger Forum IT-Recht
Ulrich Herfurth wird auch beim Forum IT-Recht am 13. und 14. Februar in Göttingen mitwirken. Sein Vortragsthema lautet: „Künstliche Intelligenz – Chance und Risiken beim Einsatz selbstlernender Systeme“
Ausrichter des IT-Forums ist der Göttinger Verein zur Förderung des internationalen und nationalen Wirtschafts- und Medienrechts. Die Veranstaltung steht in diesem Jahr unter dem Titel „Mit Recht in die digitale Zukunft – Smart Data, Smart Solutions, Smarte Regulierung?“ Veranstaltungsort ist das Tagungshaus der Alten Mensa der Georg-August-Universität Göttingen.
Neben mehreren renommierten Juristen wird auch die niedersächsische Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel einen Vortrag halten.
Die Teilnahme am Forum IT-Recht kostet 275,- Euro. Anmeldungen sind über die Internetseite des Göttinger Forum IT-Recht möglich.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]