Als Sacheinlage anerkannt sind:
Eigentum an Sachen (zum Beispiel Werkzeug und Materialien)
Forderungen
Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundpfandrechte)
dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen
Handelsgeschäfte
Unternehmen
sonstige vermögenswerte Positionen zum Beispiel Know-how, Patente …)
Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Des Weiteren sind die Sacheinlagen bei der Gründung in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufzuführen. Da dieser nicht zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist, ist er selbst auch nicht beurkundungspflichtig; die einfache Schriftform genügt. Der Sachgründungsbericht ist von allen Gründungsgesellschaftern zu erstatten und zu unterzeichnen. In einem Sachgründungsbericht müssen die Gesellschafter die für die Beurteilung der Angemessenheit der Sacheinlage wesentlichen Umstände darlegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die GmbH die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angeben. Das Gericht überprüft die Bewertung und verweigert die Eintragung, wenn eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Zu beachten ist, dass Sacheinlagen immer in voller Höhe erbracht werden müssen. Eine Bargründung ist in der Regel einfacher zu vollziehen als eine Gründung über Sacheinlagen.
Hinweis: Die Möglichkeit Sacheinlagen zu leisten, bezieht sich nur auf das für die GmbH-Gründung aufzubringende Stammkapital. Beachtet werden sollte, dass daneben auch noch Kosten für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung in das Handelsregister sowie die Gewerbeanmeldung anfallen.[/vc_column_text][vc_separator][/vc_column][/vc_row]