[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die fehlende Offenlegung bzw. die fehlende Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führt (Urteil vom 28. April 2017 – AZ: 6 U 152/16). Damit hat das Gericht der ursprünglich vom Landgericht Bonn vertretenen Auffassung, dass die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungsvorschriften der §§ 325ff. HGB eine wettbewerbliche Schutzfunktion und zumindest auch dem Schutz der Interessen von anderen Marktteilnehmern im Auge hätten, eine Absage erteilt (Urteil vom 31. August 2016, AZ: 1 O 205/16). In seiner Begründung stellt das Gericht darauf ab, dass die Publizität des Jahresabschlusses dem Schutz von Gläubigern und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben dient. Die maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 325 stellen jedoch keine Marktverhaltensregelungen dar. Der Zweck der ausdifferenzierten Regelung des Ordnungsgeldverfahrens würde unterlaufen, wenn Mitbewerber und Verbände durch die Einstufung als Marktverhaltensregelung parallel wettbewerbsrechtlich gegen Mitbewerber vorgehen könnten, wenn kein Jahresabschluss hinterlegt wird. Es reicht, dass sich Mitbewerber oder Verbraucher an das Bundesamt für Justiz wenden können, das dann ein Ordnungsgeldverfahren einleiten kann.

Praxishinweis: Unternehmen müssen in jedem Fall die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten ernst nehmen. Bei vielen Unternehmen läuft die Frist zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse nach §§ 325 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2016 zum Jahresende ab. Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einreichen. Für Kleinstunternehmen gibt es Erleichterungen: Sie brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und haben die Möglichkeit, diese lediglich zu hinterlegen statt zu veröffentlichen. Begünstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350 000 Euro Bilanzsumme, 700 000 Euro Umsatzerlöse, zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt es unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt 2500 Euro. Das Verfahren kann auch gegen den oder die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft persönlich eingeleitet werden, wenn zum Beispiel wiederholt und für mehrere Geschäftsjahre nicht offengelegt worden ist. Die Betroffenen haften dann mit ihrem Privatvermögen.[/vc_column_text][vc_separator][/vc_column][/vc_row]

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